Satzung
Automobil- und Motorradclub Sachsenring e.V.
im ADAC

§ 1                                                                                                                                                 ->Satzung als Download<-
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(I) Der am 21. 06. 1991 in Gersdorf gegründete Verein führt den Namen
„Automobil- und Motorrad-Club Sachsenring e. V. im ADAC“
abgekürzt „AMC Sachsenring im ADAC“.
Er hat seinen Sitz in Hohenstein-Ernstthal und ist im Vereinsregister eingetragen.
(II) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele
(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(II) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(III) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z. B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.
(IV) Der Verein fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.
(IV) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(V) Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(VI) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mitgliedschaft
(I) Jedermann kann Mitglied des Vereins werden.
(II) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(III) Organisationen, Unternehmen sowie juristische Personen können fördernde Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Fördernde Mitglieder üben kein Stimmrecht aus.

§ 4
Aufnahme
(I) Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.
(II) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5
Beiträge
(I) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens 12,00 € (zwölf Euro) jährlich betragen.
(II) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(I) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
(II) Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
oder
b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint.
(III) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte
aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 8
Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich und mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(II) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes

§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind jedoch nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Stimmübertragung ist unzulässig.
(II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Unter Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltung sind, zu verstehen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Anträgen zur Erweiterung der Tagesordnung
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Vereins.
(III) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
(IV) Über Anträge wird durch Handzeichen entschieden.
(V) Sachanträge zu den Inhalten der Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Anträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Satzungsänderung und Beitragsänderung gerichtet sind.
(VI) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes des Vereins
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.

§ 11
Der Vorstand
(I) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorstandsvorsitzenden
2. dem Sportleiter
3. dem Schatzmeister
4. dem Verkehrs-, Technikleiter und Jugendleiter (ab der nächsten Wahl)
6. dem Vorstandsmitglied für Vereinsangelegenheiten
(II) Der Vorstand bestellt aus seinen Reihen den stellv. Vorstandsvorsitzenden
(III) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister.
Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam berechtigt.
(IV) Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem gesetzlichen Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass von einem der gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen ist.
(V) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
(VI) Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
(VII) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Vereins Mitglieder des Vereins sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
(VIII) Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Vorstandsrat gebildet werden, der nach einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung tätig wird. Dieser setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) weiteren 4 Personen, die vom Vorstand berufen werden

§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13
Vergütung für Vereinstätigkeit
(I) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(II) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden.
(III) Bei Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. II trifft die Mitgliederversammlung.
(IV) Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigungen oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
(V) Mitglieder des Vereins erhalten für Arbeitseinsätze im Rahmen von Motorsportveranstaltungen eine Aufwandsentschädigung nach § 670 BGB, jedoch nicht mehr als 500,00 € pro Jahr. Damit sind alle Aufwendungen wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto, Telefon usw. pauschal abgegolten.

§14
Auflösung
(I) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 15
Vermögensverwendung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „ADAC-Luftrettungs-GmbH“ München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist
Hohenstein-Ernstthal.

Stand 2016